Malteser
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Betr.: Sanitäts- und Rettungsdienst bei Veranstaltungen
Bezug: § 1 bis 4 RettG

Zu den im Zusammenhang mit der Neufassung des Rettungsgesetzes zum Sanitätsdienst und zum Rettungsdienst bei Veranstaltungen gestellten Fragen nehme ich wie folgt Stellung:

1. Maßnahmen zum Schutz der Gesundheit bei Veranstaltungen

Veranstaltungen, insbesondere Großveranstaltungen sind durch die Konzentration vieler Menschen auf engem Raum oder durch die Eigenart der Veranstaltung (z.B. Motorsportveranstaltungen) mit besonderen Gefahren verbunden und in der Regel anzeige- oder genehmigungspflichtig. Als Rechtsgrundlage kommen vor allem folgende Vorschriften in Betracht:

Mit der Anzeige- und Genehmigungspflicht werden die zuständigen Behörden zur Prüfung veranlasst, ob die Durchführung der beabsichtigten Veranstaltung Gefahren für die öffentliche Sicherheit, insbesondere für die Unversehrtheit von Leben, Gesundheit oder Sachgütern der Allgemeinheit, erwarten lässt. Ausgehend vom Erkenntnisstand, der sich vor der Veranstaltung gewinnen lässt, hat die Behörde nach einer Gefährdungsanalyse zu entscheiden, ob eine Veranstaltung genehmigt werden kann und ggf. unter welchen Auflagen.

Bei Auflagen zum Schutz der Gesundheit hat die Behörde auch zu prüfen, ob eine Betreuung durch den Sanitätsdienst der Hilfsorganisationen ausreicht oder zusätzlich Mittel und Personal für die Notfallrettung oder den Krankentransport am Veranstaltungsort bereitzuhalten sind und in welchem Umfang. Die Grenzen ergeben sich aus §§ 2 bis 4 RettG.

2. Verantwortung des Veranstalter

Die Entscheidung der Behörde verpflichtet den Veranstalter, er hat für die Erfüllung der Auflagen zu sorgen. Es steht ihm frei, durch einen privatrechtlichen Vertrag die Durchführung von Aufgaben auf Hilfsorganisationen oder andere zu übertragen, wenn sie in der Lage sind, die Auflagen zu erfüllen. Gleiches gilt für genehmigungsfreie Veranstaltungen. Auch hier kann der Veranstalter die zur Sicherheit und zum Schutze der Teilnehmer gebotenen Maßnahmen auf Hilfsorganisationen oder andere übertragen.

3. Sanitätsdienst durch Hilfsorganisationen

Der Sanitätsdienst bei Veranstaltungen fällt nicht unter den Regelungsbereich des RettG. Es handelt sich um ein traditionelles Betätigungsfeld der Hilfsorganisationen bei Sportveranstaltungen, Volks- und Straßenfesten sowie Großveranstaltungen und umfasst Betreuungs- und Hilfeleistungsmaßnahmen für Teilnehmer und Zuschauer.

Mit der Übernahme des Sanitätsdienstes verpflichtet die Hilfsorganisation sich in Bedarfsfällen

durchzuführen. Die Verpflichtung des Rettungsdienstes zur Notfallrettung und Krankentransport bleibt hiervon unberührt; er ist bei Bedarf über die Leitstelle anzufordern. Bis zum Eintreffen des Rettungsdienstes sind die Helfer des Sanitätsdienstes verpflichtet, die lebensrettenden und lebenserhaltenden Maßnahmen durchzuführen, zu denen sie nach ihrer Ausbildung befähigt sind.

Vertrauensvolle Zusammenarbeit von Hilfsorganisationen, rettungsdienstlichen Aufgabenträgern und Leitstellen kann den reibungslosen Übergang von sanitätsdienstlichen Aufgaben fördern. So sollten z.B. bei großräumigen Sportveranstaltungen Einsatztaktik und Einsatzorte miteinander abgestimmt werden.

4. Übertragung rettungsdienstlicher Aufgaben bei Veranstaltungen auf Hilfsorganisationen

Soweit Auflagen eine über den Einsatz des Sanitätsdienstes hinausgehende vorsorgliche Bereitstellung von Mitteln und Personal für Notfallrettung und Krankentransport am Veranstaltungsort verlangen, berührt dies die Sicherstellungsverpflichtung des Träger des Rettungsdienstes nach § 6 RettG.

Die vorsorgliche Bereitstellung von Rettungsmitteln und Personal kann die flächendeckende rettungsdienstliche Versorgung der Bevölkerung während der Dauer der Veranstaltung beeinträchtigen. Aus diesem Grund sollte versucht werden, zusätzlich vorhandene Rettungsmittel und Einsatzkräfte der Hilfsorganisationen bei Veranstaltungen einzusetzen.

§ 12 Abs. 1 RettG gibt die Möglichkeit, den Hilfsorganisationen soweit sie nicht ohnehin bereits im Rettungsdienst mitwirken, die Durchführung rettungsdienstlicher Aufgaben bei Veranstaltungen durch Vereinbarung zu übertragen. Hiervon sollte zur Entlastung der Vorhaltung des Rettungsdienstes Gebrauch gemacht werden.

Im Auftrag
gez. Dr. Sendler

Quelle: Ministeriums für Arbeit, Gesundheit und Soziales des Landes Nordrhein-Westfalen; Erlass zum "Sanitätsdienst und Rettungsdienst bei Veranstaltungen"; Az.: V C 6 - 0713.1.7.A, MAGS; Horionplatz 1; 40213 Düsseldorf